Satzung



 

„aktiVaria Förderverein e.V.“ Magdeburg
Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 23.07.2015 und geändert in der wieder aufgenommenen Gründungsversammlung vom 14.10.2015

Vorsitzender: Herr Raimund Ebeling
Stellvertretender Vorsitzender: Guido Nienhaus
Schatzmeister: Sebastian Günther
Schriftführer: Frau Cornelia Skerat




Allgemeine Bestimmungen

§ 1- Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „aktiVaria Förderverein e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Magdeburg und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

§ 2 - Zwecke, Zweckerfüllung und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (851 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von 858 Nr. 2AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (2 ff.) der Satzung genannten Zwecke verwendet.
(2) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports und die allgemeine Förderung der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Unterstützung der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Dies geschieht durch die Förderung und Ausübung von Kinder-, Jugend- und präventivem Gesundheitssport. Die Angebote stehen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einnahmen von Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen, die dem geförderten Zweck dienen, verwirklicht. Dies wird insbesondere durch Unterstützung von finanziell benachteiligten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen erreicht.

§ 3 - Vereinsvermögen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Das einzelne Vereinsmitglied hat am Vereinsvermögen keinen Anteil. Das gilt auch für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 4 - Haftungsausschluss

Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Verein nicht für Schäden seiner Mitglieder, die diese bei der Ausführung des Satzungszwecks erleiden.

§ 5 - Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Änderungen des Absatzes 1 sind vorbehalten.




Mitgliedschaft

§ 6 - Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu dessen Zweckbestimmung bekennt und eine uneingeschränkte Rechtsfähigkeit besitzt. Als Mitglied können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten.

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Über die Aufnahme des Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben, sie bedarf keiner Begründung.

§ 8 - Rechte und Pflichten des Mitgliedes

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Mitglieder Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind wählbar.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und die Ordnungen des Vereins zu befolgen.
(3) Die Mitglieder haben entsprechend der Beitragsordnung des Vereins Aufnahmegebühren und Beiträge zu bezahlen. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, in einem Zeitraum, der eine Woche vor der Mitgliederversammlung beginnt und eine Woche nach der Mitgliederversammlung endet, den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden einschließlich des Jahresabschlusses sowie den Bericht der Kassenprüfer einzusehen. Gegenüber Nichtmitgliedern ist über die Daten Stillschweigen zu wahren.

§ 9 - Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich (Einschreibebrief) zu erklären und kann mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum 31.12. jeden Jahres erfolgen.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Vereinsmitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben. Der Ausschluss aus dem Verein gemäß § 9 Absatz 3, Punkt a bis c dieser Satzung kann den Entzug aller Vereinsämter und Vereinsauszeichnungen zur Folge haben.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
a. bei unehrenhaftem Verhalten gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnung,
b. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und Vereinsordnung,
c. bei vereinsschädigendem Verhalten,
d. wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.

§ 10 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen ein Mitglied, das sich eines minderschweren Verstoßes im Sinne von 89 Absatz 3, Punkt a bis d dieser Satzung schuldig gemacht hat, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
a. Verwarnung,
b. Verweis,
c. Entziehung sämtlicher oder einzelner Mitgliedsrechte und/oder Vereinsfunktion bis zu einem Jahr unter Fortbestand der Beitragspflicht.
(2) Die Ordnungsmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden.




Organe

§ 11 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 12 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 (vier) Wochen unter Angabe des Termins, Ortes und der Tagespunkte einberufen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, soweit es nicht um die Wahl von Vorstandsmitgliedern geht. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, an seiner Stelle einen Versammlungsleiter zu bestimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Wahlausschusses und auf dessen Vorschlag des Vorstandes, Festlegung der Beitragsordnung, Satzungsänderung, Entscheidung über eingereichte Anträge, Wahl der Kassenprüfer, Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins.
(6) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch andere Wahlberechtigte ist nicht zulässig.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenheitsliste, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll kann schriftlich in der Geschäftsstelle, spätestens 4 (vier) Wochen nach der Mitgliederversammlung, angefordert werden.
(8) Die Verfahrensweise bei Wahlen und Abstimmungen regelt die jeweils gültige Wahl- und Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge, die ihr zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge müssen 2 (zwei) Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung diesen Anträgen mit 2/3 Mehrheit zustimmt.
(10) Sollen Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so ist eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich, die nur dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die immer beschlussfähig ist, wenn in der erneuten Einberufung ausdrücklich auf eine Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten hingewiesen wird.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden und innerhalb von 9 (neun) Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden, wenn
- der Vorstand dies beschließt
und/oder
- mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur Themen behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Für die Einladung gelten analog die Vorschriften der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 - Ausschüsse

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung durch Ausschüsse bedienen, die von ihm zu berufen sind. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

§ 14 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 (vier) Mitgliedern.
Er setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.

Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Wer ehrenamtlich tätig ist, hat Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen. Eine Aufwandsentschädigung kann nur durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 (drei) Jahre. Er kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung dazu ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(2) Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig.
(3) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Rechtsgeschäften über 1.000,00 EUR wird der Verein ausschließlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister vertreten. Im Innen- und Außenverhältnis ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt der Vorstand in eigener Verantwortung.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes kann in Fällen höherer Gewalt, schwerer Krankheit des Vorsitzenden und/oder längerer Abwesenheit durch einen Stellvertreter zeitweilig, mit allen Rechten und Pflichten, ersetzt werden. Sofern die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte des Vorsitzenden zeitlich nicht absehbar ist, sind Neuwahlen einzuberufen.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht gegebene Stimme.
(6) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins,
- ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- Aufstellung des Jahresabschluses und des Berichtes zur wirtschaftlichen Lage des Vereins,
- Vornahme von Kooptierungen in den Vorstand bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
(7) Der Vorstand bedient sich für die laufenden Geschäfte des Vereins einer Geschäftsstelle. Diese kann von einem Geschäftsführer geleitet werden. Er ist für die Durchführung der Geschäftstätigkeiten unter Beachtung der Satzung und der Weisungen des Vorstandes verantwortlich und untersteht dem Vorstand.
(8) Der Vorstand führt seine Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für jeden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden gesamtschuldnerisch.

§ 15 - Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 (zwei) Kassenprüfer für die Dauer von 2 (zwei) Jahren als unabhängiges und der Mitgliederversammiung rechenschaftspflichtiges Kontrollorgan. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes und des Wahlausschusses sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie haben die Aufgabe:
- die Kasse des Vereins einschließlich aller Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen,
- die Prüfungsergebnisse dem Vorstand vorzulegen und mit ihm auszuwerten,
- der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht schriftlich vorzulegen,
- bei ordnungsgemäßer Durchführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes in der Mitgliederversammlung beantragen zu lassen. Die Tätigkeit ist streng vertraulich. Verstöße werden durch den Vorstand geahndet.

§ 16 - Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur schriftlich abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden. Die Zustimmung ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung einzuholen.

§ 17 - Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen dem steuerbegünstigten Rechtsnachfolger, der mindestens 51 Prozent der Mitglieder übernimmt, und wenn dieser nicht vorhanden ist, an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung des Sports zu Übertragen.
(3) § 12 Absatz 10 dieser Satzung gilt entsprechend.

Magdeburg, den 14.10.2015